Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Zweckentfremdungsverbot in München

München legt das Zweckentfremdungsverbot zusammen mit Frankfurt am Main am strengsten aus. Es wird über ein Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und eine Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) definiert. Darauf basierend haben wir uns dazu entschieden, in München nur noch Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von sechs Monaten anzubieten, es sei denn, Sie verfügen über eine Bewilligung der Stadt, dass Sie auch für kürzere Mietdauern vermieten dürfen.

Unterstützen Sie Ihren Unter-/Mieter bei der behördlichen Anmeldung, indem Sie für ihn die Wohnungsgeber-Bestätigung ausfüllen.

Hintergrund

In München ist erschwinglicher Wohnraum besonders knapp. Aus diesem Grund möchte München die Vermietung von Wohnraum an Touristen beschränken resp. unterbinden. Grundsätzlich gilt die temporäre Vermietung zu "Wohnzwecken" nicht als Zweckentfremdung. Jedoch hat sich in München in Bezug auf die Mindestmietdauer von temporären Mietverhältnissen eine strenge Auslegung etabliert.

Eine "auf Dauer angelegte Wohnnutzung" wird erst ab einer Mietdauer von sechs Monaten angenommen. Kürzere Unter-/Mietverhältnisse gelten in München als Zweckentfremdung.

Aus diesem Grund haben wir uns wir uns entschieden, auf unserem Portal in München ausschliesslich Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von 6 Monaten anzubieten.

Somit können Sie Ihre Wohnung bei uns inserieren und untervermieten, ohne dass Sie sich zu viele Gedanken um Gesetze und Bürokratie machen müssen - wir freuen uns auf Ihre Wohnung!

Sämtliche Informationen ohne Gewähr. Weitere Informationen zu den geltenden Zweckentfremdungsverboten finden Sie hier:

Zweckentfremdungsverbote allgemein        Zweckentfremdungsverbot Berlin

Zweckentfremdungsverbot Hamburg          Zweckentfremdungsverbot Frankfurt am Main