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Zweckentfremdungsverbot Frankfurt am Main

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zum Zweckentfremdungsverbot in Frankfurt am Main

Frankfurt am Main legt das Zweckentfremdungsverbot zusammen mit München am strengsten aus. Es wird über das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz (§ 12a HWoAufG) und die Satzung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung (Ferienwohnungssatzung) definiert. Darauf basierend haben wir uns dazu entschieden, in Frankfurt nur noch Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von sechs Monaten anzubieten.

Unterstützen Sie Ihren Unter-/Mieter bei der behördlichen Anmeldung, indem Sie für ihn die Wohnungsgeber-Bestätigung ausfüllen.

Hintergrund

Frankfurt möchte die Vermietung von Wohnraum an Touristen beschränken resp. unterbinden. Grundsätzlich gilt es nicht als Zweckentfremdung, wenn Sie Ihre eigene Wohnung (zum Beispiel während eines längeren Auslandaufenthalts) zu Wohnzwecken unter-/vermieten. Jedoch ist Frankfurt in Bezug auf die Mindestmietdauer von temporären Unter-/Mietverhältnissen besonders streng.

Während sich in den meisten deutschen Städten mit Zweckentfremdungsverbot eine Mindestmietdauer-Untergrenze von drei Monaten etabliert hat, gelten in Frankfurt bereits Unter-/Mietverhältnisse mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten als Zweckentfremdung.

Aus diesem Grund haben wir uns wir uns entschieden, auf unserem Portal in München ausschliesslich Wohnungen mit einer Mindestmietdauer von 6 Monaten anzubieten.

Somit können Sie Ihre Wohnung bei uns inserieren und untervermieten, ohne dass Sie sich zu viele Gedanken um Gesetze und Bürokratie machen müssen - wir freuen uns auf Ihre Wohnung!

Sämtliche Informationen ohne Gewähr.Weitere Informationen zu den geltenden Zweckentfremdungsverboten finden Sie hier:

Zweckentfremdungsverbote allgemein          Zweckentfremdungsverbot Berlin

Zweckentfremdungsverbot Hamburg            Zweckentfremdungsverbot München

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